Gerichtsurteil zum Einsatz von Stock-Fotos

Nachdem in der vergangenen Woche das Landgericht Köln im RedTube-Skandal zurückgerudert ist und die Herausgabe der umstrittenen IP-Adressen nie genehmigt haben dürfen, liefert es mit der Entscheidung 14 O 427/13 erneut ein höchst umstrittenes und fragwürdiges Urteil: Der Urheber von Stock-Fotos einer bestimmten Bildagentur muss auch über den Direktaufruf seiner Bilder über deren URL genannt werden.


Das besagte Urteil in erster Instanz betrifft die Bilderdatenbank Pixelio. Konkret hatte ein Fotograf, der seine Bilder auf der Plattform kostenlos vertreibt, eine einstweilige Verfügung gegen einen Blogger erwirkt. Der Kläger führte in der Verhandlung auch an, wie der direkte Aufruf des Bildes ohne Urhebernennung unterbunden hätte werden können. So ist es mit Hilfe von jQuery möglich, den Rechtsklick auf Bildern zu unterbinden:

$(function() {
    $('img').each(function() {
        $(this).bind("contextmenu", function(e) {
            e.preventDefault();
        });
    });
});

Derartige Scripts können leicht umgangen werden und sind damit zweck- und wirkungslos. Auch die Einbindung der Quellenangabe direkt in die Bilddatei ist ebenfalls bedenklich, da dann das Bild nicht mehr dem ursprünglich veröffentlichten Zustand entspricht und diese Vorgehensweise ästhetisch kaum zu vertreten ist. Millionen derartiger Bilder sind frei zugängig und leicht über die Bildersuche von Google akquirierbar.

Sollte dieser Rechtsspruch von anderen Gerichten geteilt werden und gängige Praxis für die lizenzrechtlich korrekte Nutzung von Stock-Fotografie sein, hat dies enorme Auswirkungen auf die Verwendung von Bild- (und Video-)Material von Bildagenturen — die geforderte Nennung des Urheberrechtshinweises ist in der Praxis kaum durchführbar.

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